Besondere Geschäfts- und Zahlungsbedingungen
Besondere Geschäfts- und Zahlungsbedingungen der rtv media group GmbH – nachfolgend „Verlag“ genannt – betreffend sämtlicher Printprodukte unseres Unternehmens.
§1 Geltungsbereich
- Aufträge für Printprodukte wie z.B. Anzeigen, Einhefter, Beikleber, technische Sonderausführungen sowie deren Umsetzung als ePaper werden ausschließlich auf der Grundlage dieser besonderen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen vom Verlag ausgeführt.
- Aufträge werden ausschließlich von Unternehmern i.S.d. 14 BGB in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit angenommen, nicht von Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB.
- Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
§2 Anzeigenauftrag & Anzeige
- Anzeigenauftrag im Sinne dieser Bedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel, nachfolgend „Anzeigen“ genannt.
- Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die ersteAnzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
- Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
- Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.
- Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
- Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – sowie Einhefter- und Beikleberaufträge sowie technische Sonderausführungen wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlags abzulehnen, insbesondere wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder eine Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Einhefter und Beikleber sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters und deren Billigung bindend. Einhefter und Beikleber, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
- Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der für die Anzeige zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Anzeigen auf ihre rechtliche Zulässigkeit, auch nicht in Bezug auf Rechte Dritter, zu überprüfen. Der Auftraggeber hat den Verlag von allen Ansprüchen freizustellen, die gegen den Verlag gleich aus welchem Rechtsgrund aus der Ausführung des Auftrages – selbst, wenn er storniert sein sollte – geltend gemacht werden.
- Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und ein- wandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Bei verspäteter Anlieferung der Druckunterlagen kann keine Gewähr für eine einwandfreie Druckwiedergabe und Platzierung übernommen werden. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Jeder Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Verlag rechtsverbindlich. Die Ablehnung eines Auftragswird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Trotz einer Auftragsbestätigung räumt der Verlag dem Auftraggeber ein, seinen bestätigten Anzeigenauftrag bis zum letzten Tag vor Beginn der Woche vor Anzeigenschluss kostenfrei zu stornieren. Sollte der Auftraggeber seinen bestätigten Anzeigenauftrag im Zeitraum der Woche bis zum Beginn der Woche vor Anzeigenschluss zurücknehmen, hat er dem Verlag einen pauschalen Schadenersatz von 50 % des Anzeigennettos zu erstatten. Mit Beginn der Woche vor Anzeigenschluss bis zum letzten Tag vor Anzeigenschluss hat der Auftraggeber dem Verlag einen pauschalen Schadenersatz von 80 % des Anzeigennettos, ab Anzeigenschluss 100 % des Anzeigennettos zu erstatten. Der Schadenersatz ist niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber nachweist, dass dem Verlag ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
- Sind keine besonderen Größenvorschriften vorgegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
- Platzierungsvorschriften werden nur durch ausdrückliche Bestätigung des Verlages anerkannt.
- Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf einen Konkurrenzschutz bzw. -ausschluss.
- Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampf, Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen – sowohl im Betrieb des Verlags als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient – hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80 % der im Durchschnitt der letzten vier IVW-Quartale verkauften Auflage, die von der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V. festgestellt wird, oder auf andere Weise zugesicherten Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die garantiert verkaufte oder zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht.
- Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene Daten werden mit Hilfe der EDV bearbeitet und gespeichert. Die Daten werden zu keinen anderen Zwecken als zur Begründung, Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung gemäß Art. 6 I lit. b bzw. f DSGVO verwendet.
§3 Probeabzüge, Druckunterlagen
- Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
- Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden diese erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbetreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche gegenüber dem Verlag.
- Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet 8 Wochen nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
§4 Gewährleistung
- Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.
- Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlags, seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.
- Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden.
§5 Preise und Zahlungsbedingungen
- Sämtliche Preise sind Nettopreise in Euro und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise gemäß der jeweils gültigen Anzeigenpreisliste, veröffentlicht in unseren jährlichen Mediadaten des jeweiligen Printproduktes. Die in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Preise sowie Preis-Größen-Angaben sind freibleibend. Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft.
- Wenn für konzernangehörige Firmen die gemeinsame Rabattierung beansprucht wird, ist die schriftliche Bestätigung einer Kapitalbeteiligung von mindestens 50% erforderlich.
- Zahlungen sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig. Printwerbung wird in der Regel 10 Tage vor dem Erstverkaufstag fakturiert. Der Auftraggeber überweist ausschließlich in Euro auf das in der Rechnung genannte Konto des Verlages. Kosten der Einziehung und Einlösung sowie Stornogebühren und andere Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Eingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt, wenn dies auf der Rechnung oder der Preisliste vermerkt ist.
- Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verlag anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
- Kosten für die Anfertigung vom Auftraggeber bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der ursprünglich vereinbarten Ausführungen oder der vom Auftraggeber gelieferten Druckunterlagen hat der Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand zu tragen.
§6 Anwendbares Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort ist der Sitz des Verlags. Gerichtsstand ist Nürnberg. Daneben behält sich der Verlag vor, den Auftraggeber auch an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
Stand Juni/2021